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Grenzwerte in der Sozialversicherung für 2014

 
1. Beitragsbemessungsgrenzen

Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) von Arbeitseinkommen werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und neuen Bundesländern gibt es noch in der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung:

2. Versicherungspflichtgrenze

In der Krankenversicherung gibt es seit 1.1.2003 von der Beitragsbemessungsgrenze abweichende Versicherungspflichtgrenzen:   

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gelten davon abweichend folgende Versicherungspflichtgrenzen (für Altfälle):

3. Beitragssätze der Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen grundsätzlich jeweils die Hälfte des Beitrages in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitsförderung. Für die Krankenversicherung wird von den Versicherten ein Zusatzbeitrag von 0,90 % (bis zur Bemessungsgrenze) und in der Pflegeversicherung von kinderlosen Mitgliedern ein Zuschlag von 0,25 % (ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Für freiwillig und privat Versicherte gibt es Höchstbeträge für Zuschüsse des Arbeitgebers.

Mit Einführung des Gesundheitsfonds wurde für die gesetzlichen Krankenkassen zum 1.01.2009 ein einheitlicher Beitragssatz. Beiträge werden vom Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

2014 zahlt der Arbeitgeber 7,30 % und der Arbeitnehmer 8,20 % (einschliesslich des Zusatzbeitrags in Höhe von 0,90 %) der Krankenversicherungsbeiträge.


Höchstbeträge für freiwillig Versicherte Arbeitnehmer (alte und neue Bundesländer):


Höchstzuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Arbeitnehmer (alte und neue Bundesländer):


4. Geringverdiener-Grenze (nur noch für Auszubildende gültig) 

Von der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 EUR ist die Geringverdiener-Grenze für Auszubildende zu unterscheiden. Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € hat der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen.


5. Versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 

Bei sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird zwischen

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs)
  • kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

unterschieden.

5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 

Eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt pro Monat 450 Euro nicht übersteigt, unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Arbeitgeber müssen für ihre geringfügig entlohnten Arbeitnehmer pauschale Beiträge entrichten, und zwar:

Bei Beschäftigung im unternehmerischen Bereich:

  • 15 % Rentenversicherung,
  • 13 % Krankenversicherung, falls der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
  • 0,70 % Umlage U 1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (bei einer Beschäftigung, die auf länger als vier Wochen angelegt ist) 
  • 0,14 % Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen (100%)
  • 0,15 % Insolvenzgeldumlage
  • Gesetzliche Unfallversicherung unterschiedlich hoch, je nach der für den Arbeitgeber zuständigen Berufsgenossenschaft
  • 2 % einheitliche Pauschalsteuer.

Bei Beschäftigung in Privathaushalten (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) betragen die Pauschalabgaben: 

  • 5 % für Rentenversicherung
  • 5 % für Krankenversicherung
  • 0,70 % Umlage U 1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (bei einer Beschäftigung, die auf länger als vier Wochen angelegt ist) 
  • 0,14 % Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen (100%)
  • Insolvenzgeldumlage: keine
  • 1,6 % gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
  • 2 % einheitliche Pauschalsteuer.

Zu haushaltsnahen Tätigkeiten zählen solche, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung, Betreuung von Kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen usw.


5.2 Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmässig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).


6. Beitragsfreie Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind der Ehegatte des Versicherten und seine Kinder bis zu einem eigenen monatlichen Einkommen i. H. v. 450,00 € aus einem Beschäftigungsverhältnis bzw. 395,00 € (entpsricht 1/7 der monatlichen Bezugsgrösse von 2.765,00 Euro) ohne Beschäftigungsverhältnis (z.B. aus Zinsen, Vermietung etc.) beitragsfrei mitversichert.


7. Freiwillige Krankenversicherung

Stand 01/2014
Trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr