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Sachbezugswerte 2014

(1) Sachbezugswerte für freie Verpflegung
(2) Sachbezugswerte für Kantinenmahlzeiten
(3) Sachbezugswerte für Unterkunft und freie Wohnung

Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer in Form von freier/verbilligter Verpflegung, Unterkunft und Wohnung von seinem Arbeitgeber erhält, sind grundsätzlich als geldwerte Vorteile lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die für den Vorteil anzusetzenden Werte werden durch Erlass der obersten Finanzbehörden in der  Sachbezugsverordnung bestimmt.


(1) Sachbezugswerte 2014 für freie Verpflegung

Erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber freie Verpflegung, so sind folgende Sachbezugswerte, die auch für Jugendliche und Auszubildende gelten, anzusetzen:

(Gültig für alle Bundesländer)

* die nicht beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

(2) Sachbezugswerte 2014 für Mahlzeiten in Kantinen und Gaststätten

Der Sachbezugswert einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeit in einer Kantine oder Gaststätte (mit zusätzlichen Anforderungen) ist mit 1/30 des jeweiligen Monatswertes anzusetzen.

Für Arbeitnehmer (auch für Jugendliche und Auszubildende) sind folgende Tagessätze massgeblich:

  • Frühstück: 1,63 €
  • Mittagessen: 3,00 €
  • Abendessen: 3,00 €

Die genannten Sätze gelten einschliesslich Getränken.

Praxistipp: 
Der Arbeitgeber kann diesen Vorteil (Kantinenmahlzeiten) pauschal mit 25 Prozent versteuern. In diesem Fall liegen beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.
 

(3) Sachbezugswerte 2014 für freie Unterkunft und freie Wohnung

Die Sachbezugswerte für freie Unterkunft und freie Wohnung sind bis einschließlich 2007 in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten für die alten und neuen Bundesländer einheitliche Sachbezugswerte.

(3.1) Sachbezugswerte 2014 für freie Unterkunft

Um eine Unterkunft handelt es sich im Gegensatz zu einer Wohnung dann, wenn die Räume keine in sich geschlossene Einheit bilden und kein selbständiger Haushalt (z. B. wegen Mitbenutzung von Küche, Bad, Toilette) geführt werden kann.

Seit 1.1.2002 ist nicht mehr von Bedeutung, wer die Kosten der Beheizung trägt.

Ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Sachbezugswerte.
Befindet sich die Unterkunft im Arbeitgeberhaushalt (AGHH), gibt es dafür eine weitere Minderung.

(3.2) Sachbezugswerte 2014 für freie Wohnung 

Eine Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein eigenständiger Haushalt geführt werden kann. Für die Überlassung einer Wohnung ist grundsätzlich die ortsübliche Miete (und nicht der Sachbezugswert für eine Unterkunft) massgebend. Falls der ortsübliche Mietpreis nicht festgestellt werden kann, sind folgende Werte anzusetzen:

Einfache Ausstattung liegt dann vor, wenn keine Sammelheizung oder kein Bad oder keine Dusche vorhanden ist.

Stand 01/2014
Trotz sorgfältiger Recherche sind die Angaben ohne Gewähr